Vereinssatzung

Vereinssatzung „White Sharks e.V."

Bernkastel-Kues

§1  Name, Eintragung, Sitz

1)    Der Verein wurde am 13.12.2018 in Bernkastel-Kues gegründet.

 

2)    Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“, kurz „e.V.“ Der komplette Vereinsname

lautet: ,,White Sharks BKS e.V.“ (Kurzform; WSB)

3)    Der Verein hat seinen Sitz in 54470 Bernkastel-Kues und wird beim Amtsgericht Bernkastel-Kues in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr und geht vom 01.01. bis 31.12.

4)    Der Verein wird Mitglied:

  1. a)    im Schwimmverband Rheinland (SVR).
  2. b)    im Deutschen Schwimmverband e.V. (DSV).
  3. c)    im Landessportbund Rheinland-Pfalz (LSB).

§2 Ziele und Zwecke des Vereins.

1)    Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports im Allgemeinen und der damit

verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  1. a)    Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-und Kursbetriebs in allen Bereichen

des Breiten-, Freizeit-, Wettkampf-und Gesundheitssports

  1. b)    Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs
  2. c)    Teilnahme an sportartspezifischen und sportartübergreifenden Sport-und

Vereinsveranstaltungen

  1. d)    Beteiligung und Durchführung an/von sportlichen Wettkämpfen und Vorführungen
  2. e)    Zusammenarbeit mit kommunalen Einrichtungen (Schulen, Kindergärten, Behörden usw.)

zum Erlernen des Schwimmens, sowie der Sichtung von Talenten zur Talentfindung und –

Förderung

  1. f)    Aus-und Weiterbildung mit Einsatz von fachgerecht ausgebildeten Trainern, Übungsleitern und autorisierten Helfern
  2. g)    Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch sportpädagogische und

sportwissenschaftliche Maßnahmen, auch In Zusammenarbeit mit Institutionen und Vereinen

2)    Der Verein Ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er vertritt den Amateurgedanken und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3)    Der Verein ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftllche Interessen stehen nicht irn Vordergrund.

4)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

6)    Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können auf Antrag ersetzt werden.

§3 Mitgliedschaft

1)    Der Verein besteht aus

  1. a)    aktiven Mitgliedern
  2. b)    passiven Mitgliedern

2)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Eine Juristische Person kann nur

Mitglied werden, wenn sich die Ziele und Zwecke des Vereins in einem hohen

übereinstimmungsgrad wiederfinden.

3)    Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt grundsätzlich einen Antrag, der die erforderlichen Daten des Mitglieds (Name und Geburtsdatum) und die Daten zur Abrechnung des Beitrags enthält,

voraus. Der Antrag kann über ein elektronisches Online-Formular gestellt werden oder in

besonderen Fällen (z. B. nicht Verfügbarkeit des Online-Formulars) auch schriftlich oder per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannten Adressen gestellt werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgllederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten

sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, In dem der

Minderjährige volljährig wird.

Im Rahmen der Mitgliedschaft einer/eines Institution/Vereins, erwerben alle deren Mitglieder eine einzelne Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeantrag kann im Gesamten von der/dem die

Mitgliedschaft erwerbenden Institution/Verein erfolgen. Dem Aufnahmeantrag Ist eine

detaillierte Mitgliederliste beizufügen.

4)Die Zustimmung zur Aufnahme einer juristischen Person bedarf eines Beschlusses des

Vorstands.

5)Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der in Textform versendeten Aufnahmebestätigung.

Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Mitgliedsantrags kann der Vorstand die

Nichtaufnahme der Person beschließen und der Person mit Begründung, welche nicht auf Abs.

9)beschränkt ist, mitteilen. Bereits geleistete Zahlungen ohne erfüllte Gegenleistung,

Insbesondere der Mitgliedsbeitrag, sind der Person zu erstatten.

6)Personen können auf Grund von besonderen Verdiensten für den Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, näheres regelt eine vom Vorstand beschlossene Ehrenordnung.

7)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Streichung von der

Mitgliederliste, durch Ablauf des gebuchten Mltgliedschaftszeitraums oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden

Geschäftsjahres zu erfüllen.

8)Oerfrelwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des

Vorstands erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Quartal. Falls die Mitgliedschaft über ein Onlinesystem vom Mitglied selbst verwaltet werden kann, ist die Kündigung und

Wiederaufnahme ohne Frist und ohne ausdrückliche Erklärung, sohdern durch eindeutiges Handeln (wie zum Beispiel Beenden der regelmäßigen Zahlung über das Verwaltungssystem) möglich. Dann endet eine Mitgliedschaft grundsätzlich erst am Ende des bezahlten Zeitraums. Die Wiederaufnahme bleibt vorbehaltlich des Absatzes 5). Auf schriftlichen Antrag kann eine vorzeitige Kündigung erfolgen, welche bei Stattgeben des Vorstands Jedoch keine 

Beitragsrückzahlung beinhaltet. 

9)Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das

Mitglied:

a)die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,

b)die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,

c)mit der Zahlung seiner finan:iiellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, trotz Mahnung, In Rückstand ist,

d)wegen groben unsportlichen und verelnsschädigenden Verhaltens auffällig ist.

10)Die Mitgliedschaft einer Juristischen Person kann durch Beschluss des Vorstands beendet

werden, wenn die mit der Mitgliedschaft verfolgten Zwecke nicht erreicht werden können.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

2)Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen

Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:

a)Mitteilung einer Änderung der Anschrift,

b)Mitteilung einer Änderung der Bankverbindung.

c)Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung des Studiums).

3}Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen

Änderungen nach 2) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, Ist das Mitglied zum

Ausgleich verpflichtet.

§5 Beiträge und Dienstleistungen

1) Die aktiven und passiven Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe des grundsätzlichen Beitrags wird von der

Mitgliederversammlung festgesetzt und ist in der Beitragsordnung aufgeführt. Von Mitgliedern, die zusätzliche Leistungen des Vereins, die über die reine Mitgliedschaft hinausgehen In

Anspruch nehmen, können andere Beiträge, die vom Vorstand in der Beitragsordnung festgelegt werden, verlangt werden.

2) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den aktiven und passiven Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Dies kann aber immer nur eine freiwillige Leistung sein. Einzelheiten werden durch den Vorstand zeitnah und situativ zum

jeweils verfügbaren Angebot festgelegt und in der Beitragsordnung als Zusatzvereinbarung

hinterlegt.

§6 Stimmrecht und Wählbarkeit.

1)Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, welche gemäß der Beitragsordnung ihren Mitgliedsbeitrag fristgerecht bezahlt haben und mindestens drei Monate Mitglied sind,

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive und passive Mitglieder. Sie sind stimmberechtigt und von der Beitragspflicht befreit. 

3)Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

4)Das Stimmrecht kann nur persönlich, durch Anwesenheit, ausgeübt werden. S)Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a)die Mitgliederversammlung

b)der Vorstand

c)die Geschäftsführung

§8 Mitgliederversammlung

l)oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

a)Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet In jedem Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal des Jahres, statt.

b)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

-der Vorstand beschließt, oder

– 75% der Mitglieder schriftlich beirn 1. Vorsitzenden beantragt haben,

c)Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat immer durch Veröffentlichung auf der Startseite der Webseite des Vereins (https://www.whltesharksbks.de • in Beantragung) zu erfolgen. Die

Versammlungen sollen an einem Ort durchgeführt werden; welcher die Möglichkeit der

Teilnahme einer großen Anzahl von Mitgliedern ermöglicht. Zwischen dem Tage der

Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens

14 Tagen liegen. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: 

1.Bericht des Vorstandes

2.Bericht der sportlich Verantwortlichen

3.Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

4.Entlastung des Vorstandes

5.Wahlen, soweit diese erforderlich sind

6.Beschlussfassung über vorliegende Anträge

2)Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben und einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen sind.

3)Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bel Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

4)Anträge können gestellt werden von

-den Mitgliedern

– dem Vorstand

– den einzelnen Abteilungsbereichen

–  der Vereinsjugend

– der Geschäftsführung

5)Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in den Mitgliederversammlungen nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen In den Mitgliederversammlungen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass der jeweilige Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

6)Gewählt wird in geheimer Abstimmung, es sei denn, dass etwas anderes beschlossen wird. Gewählt ist, wer oder was die meisten Stimmen erhält. Das Abstimmungsergebnis ist zahlenmäßig genau anzugeben.

7)Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein. Eine Wiederwahl Ist zulässig. Bel Ausfall eines Kassenprüfers während des Geschäftsjahres erfolgt eine Nachwahl/Neubestimmung durch den Vorstand. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch Ihre Unterschrift. Sie erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber Bericht. Bei Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen den Vorstand unterrichten. Bei ordnungsgemäßer Führung beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Kassenwarts durch die Mitgliederversammlung. 

§9 Vorstand

1)Den Vorstand bilden

 -der/die 1. Vorsitzende

-der/die 2. Vorsitzende

-der/der Kassenwart (in)

-der/die Jugendleiter/-in

  • der/die sportliche(n) Leiter(innen) (sofern gewählt/bestimmt)
  • der/die Schriftführer/-in

2)Grundsätzlich werden Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Es muss angestrebt werden, dass verschiedene

Vorstandsämter nicht In einer Person vereinigt werden.

3)Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten

Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

4)Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die

Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die

Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

5)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. In aller, Vorstandsitzungen sind die Besprechungspositionen/Entscheidungen zu protokollieren.

6) Der Vorstand kann beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse/Funktionsbereiche gebildet werden.

7)Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder Ist ehrenamtlich. Auslagen und Kosten, die durch die Erledigung der übernommenen Geschäfte entstehen, können nach einer Im Vorstand festzulegenden Regelung erstattet werden.

§10 Geschäftsführung

1)Der Vorstand kann eine natürliche Person mit der Geschäftsführung beauftragen. Die

Beauftragung kann jederzeit vom Vorstand aufgehoben werden.

2)Falls eine Geschäftsführung eingesetzt wird, ist diese an eine vom Vorstand festzulegende Geschäftsordnung gebunden,

3)Die Person darf keine Funktion im Vorstand haben.

4)Die Geschäftsführungstätigkeit kann gegen Entgelt erfolgen.

5)Die Geschäftsführung muss an Vorstandssitzungen teilnehmen und dem Vorstand Ober ihre Tätigkeiten ausführlich Bericht erstatten.

§11 Vertretung

1)Jeder der beiden Vorsitzenden im Sinne des§ 26 BGB ist allein vertretungsberechtigt. Sie

vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Im Innenverhältnis des Vereins wird der/die 2. Vorsitzende/r jedoch nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden tätig.

2)Die Geschäftsführung ist, als besonderer Vertreter gemäß§ 30 BGB, im Rahmen der Ihr durch eine vom Vorstand festgelegten Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben, allein

vertretungsberechtigt.

§12 Funktionsaufgaben

1)Sportliche Leitung

Für die einzelnen Sportbereiche können Ausschüsse gebildet werden.

2)Befristete Aufgaben

Im Rahmen von sportlichen oder freizeitorientierten Sportaktivitäten kann es vorkommen, dass Personen, welche nicht im Vorstand oder In der Funktion einer sportlichen Leitung stehen,

Aufgaben übertragen bekommen, welche in der Außendarstellung eine bestimmende Stellung suggerieren. Diese Personen, welche Mitglieder des Vereins sein müssen; können mit einem

Sonderaufgabenstatus vom Vorstand benannt und mit schriftlich festzuhaltenden Kompetenzen ausgestattet werden.

§13 Vereinsjugend

1)Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder an, die entweder

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder

-regelmäßig in einer der Trainingsgruppen trainieren und das 21. Lebensjahr noch nicht

§14 Haftung

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle. Der Unfall-oder Haftpflichtschutz der Lizenzträger ist durch die Mitgliedschaft des Vereins im Landesschwimmverband e.V., und im Rahmen derer 

Versicherungsverträgen gewährleistet. 

§15 Auflösung des Vereins

1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2)Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

-der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 75% aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

-von 75% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3)Die Versammlung Ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind (stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens drei Monate angehören). Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden (§ 48 BGB). Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4)Bel Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Landessportbund-Rheinland-Pfalz mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports zu verwenden.

§16 Datenschutz

1)Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung sowie seine ggfs. vorhandene ID-Kennung des Deutschen Schwimmverbandes auf. Diese Informationen werden In dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2)Als Mitglied des LSB Rheinland-Pfalz Ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift.

§17 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.12.2018 in Bernkastel-Kues beschlossen.

Bernkastel-Kues, 13.12.2018 der Vorstand



Trier

Folgt

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